Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Energielieferung
Stromunterbruch
Tarife
Eigentums-/Mieterwechsel
Zahlungsbedingungen
Messung
Netzeigentümer / Kontrollen
Versicherung
Anwendbares Recht
Dauer/Schriftlichkeitsvorbehalt
Gerichtsstand
Die A. Fux AG (idF Fux Voltaik) ist ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) Betreiberin, Energielieferant / Contractingpartner gegenüber ZEV Gemeinschaften oder Dienstleistungserbringerin (Messung/Abrechnung/Inkasso) für solche Anlagenbetreiber. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arten von Leistungserbringungen der Fux Voltaik.
Wo die Fux Voltaik als Contractor Energieliefert, ist sie verpflichtet, alle in den gemeinsamen Einspeisepunkt des ZEV eingespeisten Energiequellen (Netzstrom/Photovoltaik/Kraftwerk) den ZEV-Teilnehmern/Endnutzern weiterzuleiten. Lediglich Überschussstrom kann von der Fux Voltaik auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr(Lieferengpässe / technische Störungen / Naturereignisse) besteht kein Schadenersatzanspruch der ZEV-Teilnehmer/Endnutzer gegenüber Fux Voltaik. Fux Voltaik tritt aber die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verantwortlichen gemäss bestehenden Verträgen und Gesetzen an den ZEV-Teilnehmer/Endnutzer bzw. deren Versicherer zur selbständigen Geltendmachung ab. Fux Voltaik unterhält keine Versicherung für Stromunterbrüche. Jeder ZEV-Teilnehmer/Endnutzer ist selbst berechtigt, Versicherungen für Stromunterbrüche abzuschliessen.
Die Fux Voltaik trifft mit den ZEV-Eigentümern und den Endnutzern (Mieter/Pächter) separate Vereinbarungen betreffend Stromprodukt/Stromtarif. Sie ist je nach Nutzerkategorie(Privat/Gewerbe/Industrie) berechtigt, unterschiedliche Tarife zu vereinbaren.
Für Mieter/Pächter endet das Vertragsverhältnis mit dem Miet-/Pachtende. Die Eigentümer teilen Eigentums- und Mieterwechsel sowie Adress- und Namensänderungen der Fux Voltaik spätestens 10 Tage vordem Wechsel mit. Es erfolgt eine Ablesung auf den mitgeteilten Zeitpunkt. Unterbleibt eine solche Meldung, haftet der jeweilige Eigentümer für den Stromverbrauch des Rechtsnachfolgers.
Die Fux Voltaik stellt viertelährlich Akontorechnungen aufgrund des vorangehenden Jahresdurchschnittsverbrauchs. Vorbehalten bleibt einer heblicher Mehrverbrauch während der neuen Rechnungsperiode. Diesfalls ist die Fux Voltaik berechtigt, eine Nachrechnung aufgrund der neu zu erwartenden Energieverbrauchsmenge zu stellen. Die definitive Abrechnung erfolgt quartalsweise mit der Akontorechnung für das Folgequartal. Bei Zahlungsverzug ist die Fux Voltaik berechtigt, die Energielieferung einzustellen. Bei allen Rechnungen/Zahlungen können mögliche Fehler und Irrtümer von der Fux Voltaik während zwei Jahren nach Rechnungstellung korrigiert werden. Die Fux Voltaik ist beweispflichtig bezüglich dem Fehler/Irrtum.
Die Fux Voltaik verwendet für die Stromzählung Messgeräte der jeweiligen lokalen Netzbetreiberin oder eigens installierte Smart Meter. Die Ablesung erfolgt digital (Smart Meter) oder manuell durch die Fux Voltaik, die Netzbetreiberin oder externe Dienstleister. Bei Inbetriebnahme wird ein Protokoll über die Funktionstauglichkeit der Messeinrichtungenaufgenommen. Die Richtigkeit der Messdaten gemäss jeweiliger Messeinrichtung wird vermutet. Die Unrichtigkeit eines Messresultats ist vom jeweiligen Eigentümer/Mieter/Pächter nachzuweisen.
Als Betreiberin und Energielieferantin ist die Fux Voltaik Eigentümerin/Besitzerin desinternen Verteilnetzes ab zentralem Einspeisepunkt bis zur Übergabe in der jeweiligen Räumlichkeit des Eigentümers/Mieters/Pächters. Die Kontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung NIV gehen vom Einspeisepunkt bis zum Übergabepunkt zulasten der Fux Voltaik, innerhalb der jeweiligen Räumlichkeiten zulasten des jeweiligen Endnutzers.
Die Energieerzeugungsanlagen, das interne Verteilnetz und die von diesen ausgehende Werkeigentümerhaftpflicht werden von der Fux Voltaik versichert. Wo Solaranlagen zwingend vom Gebäudeversicherungsmonopol erfasst werden, ist die dafür geschuldete Prämie auszuscheiden und vom Eigentümer der Fux Voltaik in Rechnung zu stellen. Allfällige Entschädigungen der Gebäudeversicherungsanstalten für versicherte Elementarereignisse werden der Fux Voltaik hiermit abgetreten, soweit sie Schäden an der Energieerzeugung/Verteilnetz betreffen. Versicherungen für Stromunterbrüche sind von den Endnutzern direkt abzuschliessen.
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Diese AGB gelten für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung. Änderungen sind durch alle Parteien neu zu unterzeichnen.
Der Gerichtsstand befindet sich am Ort der jeweiligen Grundstücke/Anlagen.